5 Steuertipps für Arbeitnehmer

Steuertipps für Arbeitnehmer für das Jahr 2020

Das Jahr 2020 war zweifellos eine herausfordernde Zeit für uns alle, sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. In Anbetracht dessen möchten wir Ihnen für das kommende Jahr einige Erleichterungen bieten, indem wir Ihnen in diesem Beitrag die fünf essenziellsten Steuertipps für Arbeitnehmer zusammenstellen, die Ihnen die Arbeit erleichtern sollen.

  1. Private Arbeitsmittel
    Viele Dienstnehmer mussten aufgrund der Corona Pandemie von zu Hause arbeiten. Dabei wurden häufig private Arbeitsmittel verwendet. Etwaige Kosten die zur Verrichtung der Arbeit angefallen sind, können vom Arbeitnehmer bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten abgesetzt werden und sind daher abzugsfähig.
  2. Private Arbeitsmittel im Home-Office absetzen
    Pro Jahr steht jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale von € 132 zu. Diese Pauschale steht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu und werden bei der laufenden Lohnverrechnung bereits steuerlich berücksichtigt. Sollte die Pauschale überschritten werden können diese Mehrkosten bei der Arbeitnehmerveranlagung unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.
    Zu den Aufwendungen, die steuerlich berücksichtigt werden können, gehören die Kosten für Arbeitsmittel, die zur Ausübung des Berufs im Homeoffice unerlässlich sind. Hierzu zählen Ausgaben für Internet, Handy und Büromaterial. Zusätzlich können auch privat angeschaffte Geräte wie Computer, Drucker, Headset, Kopierer, Webcam oder Scanner unter bestimmten Umständen steuerlich abzugsfähig sein. Der Grenzwert für diese Geräte liegt bei 800 Euro (gilt für 2020). Sind die angeschafften Geräte teurer kann die Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Zudem ist bei all diesen Anschaffungen zu beachten, dass immer jener Anteil nicht abzugsfähig, der für die private Nutzung verwendet wird. Stellt der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur Verfügung, so kann dies der Arbeitnehmer nicht steuerlich absetzen.
  3. PC steuerlich absetzen
    Ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden können Computer oder Laptops, die privat angeschafft worden sind und für die Arbeit benutzt werden. Dazu zählen auch Scanner, Drucker oder Modems. Um diese Arbeitsmittel als Werbungskosten gelten zu machen, muss die berufliche Notwendigkeiten belegbar sein! Der private Anteil der Nutzung des PCs muss mindestens 40 Prozent betragen. Somit können maximal 60 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden.
    Vor allem während der Corona Pandemie haben Arbeitnehmer private PCs auch für berufliche Tätigkeiten angeschafft und verwendet. Vergessen Sie nicht, diese in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen!
  4. Telefon-Kosten im Home-Office
    Zusätzlich können Sie alle Kosten die für berufliche Telefonate angefallen sind steuerlich absetzen. Diese werden ebenfalls als Werbungskosten gesehen. Oftmals ist eine detaillierte Aufzeichnungen über berufliche Telefonate auf dem private Geräte nicht möglich. Wenn das der Fall ist, sollten Sie eine plausible Schätzung des privaten Anteils angeben.
  5. Internet-Kosten im Home-Office
    Die meisten Arbeitnehmer benötigen für Ihre Arbeit im Home-Office Internet. Auch Internet-Kosten für berufliche Tätigkeiten können Sie steuerlich abrechnen. Dazu berechnen Sie einfach einen aliquotierten (also einen prozentuellen) Wert Ihrer tatsächlichen Kosten für Internet-Gebühren. Gleich wie bei den Telefon-Kosten, sollten Sie wenn eine genau Berechnung nicht möglich ist, eine realistische Schätzung des Prozentsatzes der beruflichen beziehungsweise privaten Nutzung angeben.

Generell können Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung immer bis zu 5 Jahre im Nachhinein abgeben. So können Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung 2015 bis zum 31. Dezember 2020 einreichen.

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