Dienstvertrag, Werkvertrag und co. – Was ist zu beachten

Es gibt mehrere Möglichkeiten neue Dienstnehmer*innen im Unternehmen einzustellen:

Werkvertrag

Es wird, im Gegensatz zum Dienstvertrag, die Herstellung/Erbringung eines bestimmten Erfolges geschuldet. Der geschuldete Erfolg ist tatsächlicher Natur. Bei der Abgrenzung ist der Parteiwille entscheidend. Der Werkunternehmer bzw. die Werkunternehmerin ist verpflichtet das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen.

Wichtig: Falls sich im Nachhinein herausstellt, dass statt einem Werkvertrag eigentlich ein Dienstvertrag abgeschlossen hätte werden müssen, muss der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin die Dienstgeberbeiträge nachzahlen. Hierbei ist vor allem zu beachten, dass es nicht alleine auf den Vertragsinhalt ankommt, sondern darauf, wie es tatsächlich gelebt wird.

Dienstvertrag

Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin schuldet dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin ein bloßes Bemühen und keinen Erfolg.

Ein Dienstvertrag kann schriftlich, mündlich oder konkludent abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist verpflichtet einen Dienstzettel auszustellen. Für den Dienstzettel gibt das Gesetz einen Mindestinhalt vor.

Falls ein Kollektivvertrag anwendbar ist, kann dies nicht ausgeschlossen werden. Auch bei einem nicht schriftlichen Dienstvertrag kommen die Bestimmungen des KV zur Anwendung. Welcher KV anwendbar ist, erfährt man bei der Wirtschaftskammer. Selbst bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit unterschiedlichen KVs, wird auf das gesamte Unternehmen, wenn es eine Einheit bildet, nur ein KV auf alle Arbeitnehmer*innen angewendet.

Freier Dienstvertrag

Freie Dienstnehmer*innen unterscheiden sich im Wesentlichen von „normalen Dienstnehmer*innen“ dadurch, dass sie überwiegend selbstständig und vorwiegend eigen bestimmt in der Erbringung ihrer Dienste sind. Ein generelles und damit grundloses Vertretungsrecht ist ein wichtiges Merkmal für die Selbstständigkeit (Judikatur das Vertretungsrecht muss genutzt werden, oder bei objektiver Betrachtung muss eine solche Nutzung auch zu erwarten sein). Ein weiteres wichtiges Merkmal ist das Fehlen jeglicher fremdbestimmter Arbeitszeitbindung. Bei freien Dienstnehmer*innen fehlt die organisatorische Eingliederung in den Betrieb. Beim freien Dienstvertrag sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar.

Externer Dienstleister

Als Alternative zu neuen Dienstnehmer*innen, können Sie auch einen externen Dienstleister beauftragen!

Wir von benefit bieten einen Telefonservice als externer Dienstleister an. Wir nehmen die Anrufe Ihrer Kund*innen professionell an, notieren die wichtigsten Informationen und leiten diese an Sie weiter. Dadurch entfallen Personalnebenkosten, Sie verringern Ihre Fixkosten und erhöhen gleichzeitig Ihre Erreichbarkeit.

Haben Sie noch Fragen an uns? Schreiben Sie uns hier oder rufen Sie an unter 0800 100 2404. Wir freuen uns auf Ihr Gespräch.

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