Wann ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich?

Datenschutzbeauftragter vs. Datenschutzkoordinator

Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten ist in folgenden Fällen erforderlich:

  • bei Behörden oder öffentlichen Stellen
  • wenn die Kerntätigkeit eines Verantwortlichen eine umfangreiche regelmäßige Überwachung betroffener Personen umfasst
  • wenn besondere Daten gem. Art. 9 oder Art. 10 DSGVO von einem Verantwortlichen umfangreich verarbeitet werden

Trifft nichts davon auf Ihre Tätigkeit zu, sind Sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet einen Datenschutzbeauftragen (Rechtsgrundlage siehe Art. 37 bis 39 DSGVO) zu ernennen. Es steht Ihnen frei, einen Datenschutzkoordinator zu nominieren. Datenschutzbeauftragter und Datenschutzkoordinator übernehmen im Grunde genommen die selben Aufgaben der Unterschied ist jener dass es für die Nominierung des Datenschutzbeauftragten eine Rechtliche Verpflichtung gibt.

Bei Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) ist es Ihre Pflicht, die Datenschutzbehörde darüber zu informieren und die Kontaktdaten zu übermitteln. Außerdem müssen Sie die Kontaktdaten öffentlich (z.B. Homepage) zur Verfügung stellen, damit sich eine betroffene Person an den DSB wenden kann.

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten:

  • Beratung des Verantwortlichen hinsichtlich seiner Datenschutzpflichten.
  • Beratung und Überwachung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgeabschätzung.
  • Überwachung der Einhaltung der DSGVO und der nationalen Datenschutzvorschriften.
  • Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde.

Stellung und Pflichten des Datenschutzbeauftragten:

  • Der Datenschutzbeauftragte darf keine Aufgaben innerhalb des Unternehmens wahrnehmen, die den Zweck und die Mittel der Datenverarbeitung festlegen.
  • Einbindung des Datenschutzbeauftragten in alle Fragen, die mit dem Schutz personenbezogener Daten zu tun haben.
  • Er muss unabhängig und weisungsfrei seiner Aufgabe nachgehen können.
  • Der Datenschutzbeauftragte darf aufgrund der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen werden oder sonstige Benachteiligungen erfahren.
  • Er ist zur Geheimhaltung verpflichtet.

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