Dienstvertrag, Werkvertrag und co. – Was ist zu beachten

Es gibt mehrere Möglichkeiten einen neuen Dienstnehmer im Unternehmen einzustellen:

Werkvertrag

Es wird, im Gegensatz zum Dienstvertrag, die Herstellung/Erbringung eines bestimmten Erfolges geschuldet. Der geschuldete Erfolg ist tatsächlicher Natur. Bei der Abgrenzung ist der Parteiwille entscheidend. Der Werkunternehmer ist verpflichtet das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen.

Wichtig: Falls sich im Nachhinein herausstellt, dass statt einem Werkvertrag eigentlich ein Dienstvertrag abgeschlossen hätte werden müssen, muss der Dienstgeber die Dienstgeberbeiträge nachzahlen. Hierbei ist vor allem zu beachten, dass es nicht alleine auf den Vertragsinhalt ankommt, sondern darauf, wie es tatsächlich gelebt wird.

Dienstvertrag

Der Dienstnehmer schuldet dem Dienstgeber ein bloßes Bemühen und keinen Erfolg.

Ein Dienstvertrag kann schriftlich, mündlich oder konkludent abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet einen Dienstzettel auszustellen. Für den Dienstzettel gibt das Gesetz einen Mindestinhalt vor.

Falls ein Kollektivvertrag anwendbar ist, kann dies nicht ausgeschlossen werden. Auch bei einem nicht schriftlichen Dienstvertrag kommen die Bestimmungen des KV zur Anwendung. Welcher KV anwendbar ist, erfährt man bei der Wirtschaftskammer. Selbst bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit unterschiedlichen KVs, wird auf das gesamte Unternehmen, wenn es eine Einheit bildet, nur ein KV auf alle Arbeitnehmer angewendet.

Freier Dienstvertrag

Freie Dienstnehmer unterscheiden sich im Wesentlichen von „normalen Dienstnehmern“ dadurch, dass sie überwiegend selbstständig und vorwiegend eigen bestimmt in der Erbringung ihrer Dienste sind. Ein generelles und damit grundloses Vertretungsrecht ist ein wichtiges Merkmal für die Selbstständigkeit (Judikatur das Vertretungsrecht muss genutzt werden, oder bei objektiver Betrachtung muss eine solche Nutzung auch zu erwarten sein). Ein weiteres wichtiges Merkmal ist das Fehlen jeglicher fremdbestimmter Arbeitszeitbindung. Bei einem freien Dienstnehmer fehlt die organisatorische Eingliederung in den Betrieb. Beim freien Dienstvertrag sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar.

Externer Dienstleister

Als alternative zu einem neuen Dienstnehmer, können Sie auch einen externen Dienstleister beauftragen!

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